Trauringe - Unikatschmuck - Goldankauf - Umarbeitung - Reparaturen

Geschäftsbedingungen

1) Der Auftraggeber erkennt durch die Auftragserteilung meine Geschäftsbedingungen an. Alle Leistungen und Lieferungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.

2) Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftraggeber vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.

3) Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert oder unmöglich gemacht, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung bzw. erlischt die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers.

4) Ist die vertragliche Leistung vom Auftraggeber erbracht und vom Kunden angenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Preise verstehen sich inkl. der jeweils gültigen MwSt. Auch bei Reparaturen und Anfertigungen ist im Angebotspreis die gültige MwSt enthalten.

5) Bei Neukauf gewähren wir als Vertreter des Herstellers eine Gewährleistung von 24 Monaten ab Kaufdatum. Die Gewährleistung bezieht sich auf die Funktion und den Zustand der Ware. Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber sofort nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

6) Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Nach dreimaliger erfolgloser Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Bei Beschädigungen, die vom Kunden selbst oder von dritten verursacht wurden und bei unsachgemäßer Behandlung der Ware wird hierfür keine Gewährleistung übernommen.

7) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

8) Zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ist die Vorlage der Kauf- bzw. Reparaturquittung und des Garantiescheins Voraussetzung.

9) Der Kostenvoranschlag ist kostenpflichtig und im voraus zu zahlen.

10) Alle Teile werden gegen einen Abholcoupon angenommen. Dieser Coupon ist bei der Abholung vorzulegen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, die Rechtmäßigkeit des Abholers zu überprüfen. Ohne Coupon herausverlangte Gegenstände dürfen nur nach Überprüfung des Abholers und dessen schriftlicher Berechtigungsbestätigung herausgegeben werden Die Aufbewahrungspflicht für die übergebenen Gegenstände endet 3 Jahre nach der Terminabsprache.

11) Die übergebenen Waren z. B. für Reparaturzwecke, Bewertung oder Versand werden durch den Inhaber gesichert aufbewahrt. Ein Zwang zur Versicherung besteht nicht. Die Aufbewahrungspflicht endet 3 Jahre nach dem im Abholcoupon bezeichneten Abholtermin.

12) Gelieferte Gegenstände blieben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

13) Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

Gerichtsstand ist Dinslaken